Allgemeine Geschäftsbedingungen 07.2021

Präambel (Benennungen)

Bezeichnung                  Kurz           Bezeichnung                                                  Kurz

CEM Europe GmbH       CEM           Allgemeine Geschäftsbedingungen        AGB

Vollmacht                         VM             Dienstleistungsvereinbarung                      DL

Sämtliche, in der jeweils gesondert geschlossenen Vereinbarung, unterfertigen Bestimmungen und gegenseitigen Verpflichtungen gelten auch im Einzelnen als Grundlage und integrativer Bestandteil der Geschäftsbeziehung und haben Rechtsvorrang vor den AGBs.

Die AGBs haben sohin nachrangig Gültigkeit für die Vermittlung von elektrischer Energie und/oder Erdgas.

1. Allgemeines

1.1. Die AGBs der CEM bilden integrativ zum Kundenauftrag und der zugehörigen Formulare die rechtliche Grundlage für die Vermittlung des Kunden an (fremde, dritte) Energielieferanten zum Zweck der Belieferung mit elektrischer Energie und/oder Erdgas (in der Folge beides als „Energie“ bezeichnet).

1.2 Auf die Belieferungsbedingungen und die AGBs des jeweiligen Energielieferanten wird parallel verwiese Mit einer rechtsgültigen Beauftragung, ob direkt oder über die Vermittlung der CEM, werden diese gesonderten Bestimmungen der jeweiligen Energielieferanten zu einem direkten Teil der Vertragsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem mit der Belieferung beauftragen Unternehmen.

1.3. Die gültigen Marktregeln der Energie-Control Austria werden durch den jeweiligen Energielieferanten dem Energieliefervertrag zugrunde gelegt; abrufbar unter www.econtrol.at.

2. Gegenstand des Vertrags

2.1. Mit Vertragsabschluss wird die Vermittlung für die Belieferung des Kunden für seine im Vertrag angeführte(n) Anlage(n) durch einen fremden dritten Lieferanten vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Energiebedarf sämtlicher im Vertrag angeführter Zählpunkte während der Laufzeit des Vertrags ausschließlich durch Lieferanten zu decken, die durch die CEM vermittelt wurden.

2.2. Der Kunde hat seinen, mit einem Energielieferanten abgeschlossenen, bestehenden Energieliefervertrag beendet, sofern es sich nicht um einen Neuanschluss handelt und/oder die CEM und/oder den Lieferanten in seinem Namen mit der Kündigung und Neubelieferung beauftragt. Dies ist Voraussetzung für die Vermittlung und die Belieferung mit Energie.

2.3. Dem erstmaligen Vertragsverhältnis wird ein Angebot des Lieferanten zugrunde gelegt, welches der Kunde in der dafür vorgesehenen Form (z. B. mit einem Strom/Gasliefervertrag oder formfrei elektronisch) sohin mittelbar, durch die Vermittlungstätigkeit der CEM, oder unmittelbar angenommen hat und der zudem durch den Lieferanten mittelbar oder unmittelbar rückbestätigt wurde. In den Folgejahren und allfällig bei einem Lieferantenwechsel erhält der Kunde die Preisinformation im Nachhinein.

2.4. Die Ablehnung des Vermittlungsauftrags durch die CEM oder die Ablehnung des Energielieferanten für die Belieferung des Kunden mit Energie ist bis zur Aufnahme der Belieferung jederzeit möglich. Die Vertragserfüllung kann jederzeit von der Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

2.5. Eine Bonitätsprüfung des Kunden ist zu jedem Zeitpunkt, auch bereits vor Vertragsabschluss, ist rechtens und ausdrücklich durch den Kunden genehmigt. Die zur Verfügung gestellten Kundendaten können zu diesem Zweck elektronisch verarbeitet und an dritte Institutionen und Firmen weitergeleitet werden.

2.6. Die CEM ist während der Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses vom Kunden beauftragt und ausdrücklich dazu befugt jederzeit den Energielieferanten und/oder das Vertragsmodell (Fixpreis-Tagespreis-Poolmodell) zu ändern / zu wechseln. Ausgenommen der Kunde schließt einen Wechsel des Energielieferanten und/oder den Wechsel der Vertragsvariante oder den Beitritt in einen Energiepool (eine Gemeinschaft zur Beschaffung von Energie) schriftlich aus.

3. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

Eine fristlose Auflösung der Vertragsvereinbarung erfolgt, wenn der Kunde den Bestimmungen der geschlossenen Vertragsvereinbarung(en) zu wieder handelt. Als Zuwiderhandlungen gelten insbesondere aber nicht nur, die Nichtzahlung bzw. nicht vollständige Zahlung einer fälligen Rechnung. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung. Wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kunden festgestellt wurde oder der Kunde gegenüber dem Lieferanten oder einem Dritten erklärt, dass er unfähig ist, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze bzw. termingerecht nachzukommen.  Die CEM wird durch den Kunden bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich vom Eintritt eines oder mehrerer dieser Punkte verständigt.

4. Messung / Abrechnungsgrundlage(n)

Die durch den Lieferanten und/oder Netzbetreiber festgestellten Verbrauchsmengen an Energie bilden unabhängig der gewählten Vertragsvariante eine Teilgrundlage der Leistungsverrechnung durch die CEM. Leistungsverrechnungsverrechnungsdetails finden sich in der jeweils gesondert und vorrangig geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung.

5. Preise, Preisänderungen

5.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Veränderung der Bezugsmengen (nach unten wie nach oben) allenfalls geänderte Vergütungsmodelle, Bonus- und/oder Prämienberechnungen platzgreifen und sich somit der tatsächliche Preis der Energieeinheit ändern kann.

5.2. Die CEM ist berechtigt den durch den Lieferanten festgelegten Energiepreis als preisbestimmenden Faktor für die Berechnung der eigenen Leistungen, ab dem Zeitpunkt der Änderung, heranzuziehen. Sollte der Kunde ein befristetes Vertragsverhältnis vorzeitig auflösen, werden etwaig gewährte Boni oder Rabatte nach- oder rückverrechnet. Diese Verrechnung gilt mit der Vertragsunterfertigung ohne die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung als ausdrücklich anerkannt.

6. Abrechnung / Sonderabrechnung / Rechnungstellung / Kommunikation

6.1. Im Regelfall erfolgt die Abrechnung der Energielieferung seitens des Lieferanten in Form einer Jahresabrechnung auf Basis der vom örtlichen Netzbetreiber bekannt gegebenen Verbrauchsdaten. Bei Preisänderungen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes werden die Entgelte zeitanteilig berechnet, wenn keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen. Die CEM ist berechtigt die Abrechnung der eigenen Leistungen diesen Zeiträumen und den Preisperioden anzupassen und/oder unter der Beibringung von Nachweisdaten (z.B. Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber) davon abzuweichen.

6.2. Bei Vorliegen eines Einwandes gegen eine Rechnung der CEM, muss ein Einspruch schriftlich oder formfrei elektronisch innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung derselben erfolgen, dieser berechtigt jedoch nicht zum Zahlungsaufschub.

6.3. Bei Kündigung der Vertragsvereinbarung, aus welchem Grund auch immer, ist die CEM berechtigt binnen 4 Wochen die vertraglich vereinbarten Gebühren und Honorarleistung, auf Grundlage der Gesamtvertragslaufzeit (volle Leistungserbringung) unter einem abzurechnen. Der Kunde ist, ohne die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung, verpflichtet die Abrechnung binnen einem Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungslegung auszugleichen.

Der Kunde ist dazu verpflichtet Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse oder E-Mail-Adresse und seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche Schriftstücke der CEM gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen Anschrift gesendet wurden. Durch die Angabe seiner E-Mail-Adresse erklärt sich der Kunde zum Beitritt der Online-Services sowie dem Erhalt von Online-Rechnungen einverstanden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Die Rechnungslegung der CEM erfolgt nach der erfolgten Vermittlungsleistung und nach Vertragsannahme durch den Energielieferanten.

7.2. Die Rechnung ist binnen 7 Tagen (netto Kasse) fällig und wird dem Konto des Kunden per SEPA Lastschriftverfahren angelastet. Erfolgt eine Rückbuchung der Bank, aus welchem Grund auch immer, werden die Bankgebühren, Spesen und direkten Kosten der CEM dem Kunden angelastet. Ungeachtet ihrer Widmung werden Zahlungen des Kunden immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.

7.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ab Fälligkeit werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., wie er von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird, verrechnen. Sollte der Basiszinssatz von der Österreichischen Nationalbank nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt der ihn ersetzende Satz der Europäischen Zentralbank

7.4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen der CEM ist ausgeschlossen.

8. Vertragsdauer / Kündigung

8.1. Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern dies vertraglich und im Einzelnen nicht anders vereinbart wurde.

8.2. Für eine rechtswirksame Kündigung durch den Kunden bedarf es der Schriftform und ist eine Kündigung jeweils zum Monatsende unter Einhalt einer einmonatigen Kündigunsfrist möglich. Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung verpflichtet sich die CEM keine rechtsgeschäftlichen Handlungen im Namen des AGs mehr zu tätigen, ausgenommen davon sind AG, die einem Energiepool angehören. Die diesbezüglichen Kündigungsbedingungen sind in der Dienstleistungsvereinbarung festgehalten.

8.3. Ausdrücklich und ohne das Recht der richterlichen Mäßigung gilt jedoch als vereinbart, dass der AG die durch die CEM, bis zum Tage der ordentlichen Kündigung, im Namen des AGs abgegebenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. Energielieferanten oder Netzbetreiber u.dgl.) einhält.

8.4. Der AG hält die CEM bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen für die in seinem Namen AGs rechtsgeschäftlich Eingegangenen Verpflichtungen Schad- und Klaglos, ob für direkte und/oder indirekt entstandene Mehraufwendungen oder sonstige eigene und/oder fremde Ansprüche.

Die CEM ist berechtigt nach Erhalt der Kündigung die mit dem Geschäftsfall betrauten und involvierten Lieferanten, Personen und Behörden über die Kündigung zu informieren.

9. Rechtsnachfolge

Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere auch Mieter, Pächter etc.) zu übertragen.

10. Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind dazu verpflichtet, die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen und Preise streng vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. Eine Offenlegung gegenüber Behörden im Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellt eine Ausnahme dar.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen betreffend Änderungen und Ergänzungen der Vertragsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.

11.2. Es ist dem AG und somit der vertretungsbefugten CEM möglich, für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen elektronisch über die Website des/der Lieferanten zu jeder Zeit formfrei vorzunehmen.

11.3. Die CEM ist berechtigt, Änderungen der AGBs jederzeit vorzunehmen. Bei Vertragsabschluss werden die AGBs dem AG übermittelt. Die jeweils gültige Fassung steht unter der Webadresse www.ihre-energiegentur.at zur Verfügung des AGs.

11.4 Im Falle dessen, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar werden, z. B. weil die gesetzlichen Regeln oder Vorschriften der Kontrollbehörden geändert werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Partner verpflichten sich, die rechtsungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.

11.5. Anfragen und Beschwerden des AGs und können schriftlich, elektronisch unter kundenservice@cem-europe.com, telefonisch unter +43 512 352 352 oder persönlich am Sitz der CEM eingebracht werden.

11.6. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Anschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNK). Als Gerichtsstand wird ausschließlich des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der CEM vereinbart.

11.7. Der CEM ist es gestattet, die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des AGs, insbesondere Stamm, Verbrauchs- und Rechnungsdaten, zu verwenden, zu speichern und elektronisch zu verarbeiten sowie diese im notwendigen gesetzlich zulässigen Umfang weiterzugeben.

11.8. Der AG stimmt der Verwendung seiner Daten (Name, Anschrift, Vertrags- und Tarifdaten, Kundenkategorie) für die postalische und elektronische Zusendung von Informationen zu. Die angeführten Daten dürfen für die gleichen Zwecke an Energielieferanten übermittelt werden. Diese Zustimmungserklärung kann jederzeit schriftlich per Post oder E-Mail kundenservice@cem-europe.com formfrei elektronisch widerrufen werden.